Es sind nur solche Anlagen förderfähig, die der Bereitstellung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung von Gebäuden dienen, die bereits vor Durchführung der Maßnahme über ein
Heizungssystem verfügten (Gebäudebestand).
Eine Förderung von Anlagen in Neubauten erfolgt nicht mehr.
Förderfähig sind effiziente Wärmepumpen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
für elektrisch angetriebene Wärmepumpen:
Einbau eines Stromzählers sowie mindestens eines Wärmemengenzählers zur Messung der größten Wärmemenge der Anlage. Die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen wird verbindlich
gefordert. Falls notwendig sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen. Maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs beim BAFA.
für gasbetriebene Wärmepumpen:
Einbau eines Gaszählers sowie mindestens eines Wärmemengenzählers zur Messung der größten Wärmemenge der Anlage. Die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen wird verbindlich
gefordert. Falls notwendig sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen. Maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs beim BAFA.
Der für die Berechnung der Jahresarbeitszahl benötigte COP-Wert ist mit einem Prüfzertifikat eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Der Nachweis des EHPA (European Quality Label for Heat
Pumps) Wärmepumpen-Gütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt.
Die Basisförderung beträgt für Wärmepumpenanlagen mit Ausnahme von elektrisch betriebenen Luft / Wasser-Wärmepumpen 2.400 Euro je Anlage. Zuzüglich zu diesem Betrag wird für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 10 kW eine zusätzliche Förderung gewährt. Die zusätzliche Förderung bemisst sich an dem Anteil der Nennwärmeleistung, der 10 kW übersteigt. Dieser Anteil der Nennwärmeleistung wird mit einem Betrag multipliziert, der wie folgt bemessen wird:
Die Basisförderung beträgt für elektrisch betriebene Luft/Wasser- Wärmepumpen pauschal 900 Euro je Anlage. Bei einer Anlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW bis einschließlich 100 kW
beträgt die Förderung pauschal 1.200 Euro je Anlage. Falls es neben der Wärmepumpe für die Beheizung des betroffenen Gebäudes noch weitere Wärmeerzeuger gibt (für Brennstoffe jeder Art, Fern- /
Nahwärme), so wird der Förderbetrag anteilig reduziert.
Hinweis: Dieser Zuschuss ist nicht mit den KfW-Programmen 152 und 430 Einzelmaßnahme kumulierbar.
Quelle: www.bafa.de (Stand: 10.2013)