Die Förderung von automatisch beschickten Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung von Holzpellets mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW beträgt 36 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung.
Dabei gelten die folgenden Mindestförderbeträge:
Zu den förderfähigen Pelletkesseln gehören auch Kombinationskessel zur Verfeuerung von Holzpellets und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.
Die Förderung beträgt pauschal 1.000 Euro je Anlage. Förderfähig sind nur Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kW verfügen.
Zu den förderfähigen Holzhackschnitzelanlagen gehören auch Kombinationskessel zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen
von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.
Hinweis: Nicht mehr förderfähig sind Pelletöfen (Warmluftgeräte) und reine Scheitholzvergaserkessel.
Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Biomasseanlagen können zusätzlich zur oben genannten Basisförderung mit den folgenden Bonus-Förderungen bezuschusst werden:
Zusätzlich zu der Basisförderung für die Errichtung einer förderfähigen Biomasseanlage kann ein Bonus von 500 Euro gewährt werden, sofern gleichzeitig eine förderfähige Solaranlage (siehe Rubrik
„Solarthermie“) errichtet wird.
Gleichzeitigkeit der Maßnahmen bedeutet: Beide förderfähigen Anlagen sind innerhalb eines maximalen Zeitraums von sechs Monaten in Betrieb zu nehmen. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist müssen dem
BAFA außerdem die Anträge auf Förderung der Anlagen zugehen.
Für beide Maßnahmen ist jeweils ein separater Antrag zu stellen.
Der regenerative Kombinationsbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus (siehe unten) kumulierbar.
Der Effizienzbonus kann zusätzlich zur Basisförderung gewährt werden, wenn die förderfähige Biomasseanlage einem besonders effizient gedämmten Wohngebäude dient.
Für Anlagen in Nichtwohngebäuden kommt kein Effizienzbonus in Betracht.
Die Effizienz des Wohngebäudes wird nach dem zulässigen Transmissionswärmeverlust oder -transferkoeffizienten (HT´) gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 bewertet. Das Wohngebäude, dem die
zu fördernde Anlage dient, muss die Vorgaben nach EnEV 2009 um mindestens 30% unterschreiten. Dies ist durch Vorlage eines Energiebedarfsausweis nachzuweisen.
Die Höhe der Gesamtförderung (Basis- und Effizienzbonus) beträgt das 1,5-fache der jeweiligen Basisförderung.
Die Systemeinbindung soll nach Maßgabe des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs erfolgen. Außerdem wird der Effizienzbonus nur dann gewährt, wenn der hydraulische Abgleich sowie die
gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage vorgenommen wurden.
Hinweis: Dieser Zuschuss ist nicht mit den KfW-Programmen 152 und 430 Einzelmaßnahme kumulierbar.
Quelle: www.bafa.de (Stand: 10.2013)